Der Verein führt den Namen „Der Norden hilft". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Der Norden hilft
Der Verein hat seinen Sitz in 25524 Itzehoe, Große Paaschburg 39.
Das Geschäftsjähr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und behinderter Personen, wie Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren sowie gemeinnützige Organisationen, welche sich vorstehend genannten Personen widmen durch unmittelbare finanzielle Zuwendungen oder auch Sachzuwendungen. Zu dem unterstützenden Personenkreis gehören Personen, die die Voraussetzungen des § 53 Nr. 2 AO erfüllen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch vom Verein leistende Hilfe, wenn staatliche Hilfen nicht mehr möglich sind oder diese aktenkundig versagt wurden.
Damit soll in Hamburg in dringenden Fällen, dies kann auch über die Landesgrenzen hinaus geschehen, geholfen werden, um akut aufgetretene Notsituationen abzumildern.
Im Einzelfall ist zu prüfen, inwieweit Mitglieder des Vereins bei Antragstellung Hilfe leisten können bzw. wie durch Einschaltung von staatlichen Stellen Hilfe gewährleistet werden kann.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereines kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Mitglieder des Vereines können auch Vereinigungen oder juristische Personen werden, die sich mit den Zielen des Vereines identifizieren.
Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Die Annahme des Aufnahmeantrages erfolgt mit Stimmenmehrheit. Die Aufnahme ist wirksam mit Bekanntgabe der Entscheidung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Dieser ist nur zum Ende eines jeden Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und muss spätestens bis zum 30. September dem Vorstand zugehen.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3Mehrheit, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder das Mitglied gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstoßen hat.
Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Versammlung zu verlesen. Der begründete Ausschließungsbeschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom Vorstand schriftlich bekannt gemacht. Ansonsten reicht die Mitteilung während der Mitgliederversammlung.
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
Alle Mitglieder, die in Vereinsämtern mitarbeiten, versehen ihre Tätigkeit ehrenamtlich.
Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind jedoch von der Zahlung des Mitgliedsbeitrag befreit.
Die Mitglieder haben jährliche Beträge zu entrichten, die spätestens am 31. März eines jeden Jahres fälligen werden. Die Höhe des Jahresbeitrages bleibt jedem Mitglied selbst überlassen. Der Mindestbetrag beträgt € 20,00.
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung und
2. der Vorstand.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
die Satzungsänderungen - die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung - die Wahl von 2 Kassenprüfern - die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehende Entscheidung des Vorstandes - die Ausschließung eines Mitgliedes - die Auflösung des Vereines.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei weniger als 10 Mitgliedern ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder erscheint. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereines erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt hat. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen zur Auflösung des Vereines eine solche von 2/3 erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereines kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand führ die Geschäfte des Vereines.
Für die Beschlussfassung gilt 5 28 Abs. 1 i.V.m. 5 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vertretungsvorstand (1. und 2. Vorsitzender) bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Mitgliedern des Vorstands kann eine der Höhe nach angemessene Vergütung gezahlt werden. Diese Vergütung darf nicht mehr als jährlich € 20.000,00 (in Worten: Zwanzigtausend Euro) gezahlt werden, wenn diese aus Mitteln des Vereines gezahlt werden. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen. Im Vertrag ist darauf hinzuweisen, dass dieser automatisch endet, wenn das Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausscheidet und -sofern zutreffend- befristet ist auf die Dauer einer etwaigen Drittmittelfinanzierung.
Die Auflösung kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.
Hamburg, den 05.02.2017
Stand:21.07.2023
Stand: 26.01.2025
Stand: 14.03.2025
Telefon: 0171 – 213 89 54
Festnetznummer: 04821 9000954
E-Mail: der-norden-hilft@web.de
Große Paaschburg 39,
25524 Itzehoe
Mai 2025
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